HAUSORDNUNG - Gentlemen´s club

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HAUSREGELN

§ 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
  1. Diese Hausordnung ist wesentlicher Bestandteil des Untermietvertrages und für alle Untermieter und deren Besucher bindend.
  2. Begriffe:
a) Untermieter: Die Person, die einen gültigen Untermietvertrag mit dem Hauptmieter abgeschlossen hat.
b) Besucher: Jede Person, die sich auf Einladung eines Untermieters in den Räumlichkeiten aufhält und nicht selbst Untermieter ist.
c) Hauptmieter/Vorstand: Der im Untermietvertrag genannte Hauptmieter sowie der von ihm eingesetzte Vorstand, der dessen Interessen vertritt und Weisungsbefugnis hat.
d) Investoren: Als Investoren gelten Personen, die den Mieterverbund durch finanzielle Mittel, Sach- oder Zeitwerte unterstützt haben.

§ 2 Allgemeines Verhalten
  1. Jegliche böswilligen oder respektlosen Handlungen gegenüber anderen Untermietern oder dem Mieterverbund als Ganzes sind untersagt.
  2. Die Hausordnung gilt uneingeschränkt auch bei gemeinsamen Veranstaltungen oder Unternehmungen des Mieterverbunds außerhalb der Räumlichkeiten.

§ 3 Regeln für Besucher
  1. Untermieter sind verpflichtet, ihre Besucher vor dem Betreten der Räumlichkeiten über die geltenden Regeln dieser Hausordnung zu informieren.
  2. Besucher sind bei leichten Verstößen gegen die Hausordnung zu ermahnen. Bei schweren Verstößen sind sie umgehend der Räumlichkeiten zu verweisen.
  3. Verstößt ein Besucher gegen die Regeln, weil er vom einladenden Untermieter nicht ausreichend belehrt wurde, können die Konsequenzen sowohl den Gast als auch den Untermieter betreffen.
  4. Mögliche Konsequenzen für den Untermieter umfassen Verwarnungen, Sanktionen gemäß § 18 oder den temporären oder dauerhaften Entzug der Berechtigung, Besucher mitzubringen.
  5. Besucher-Kontingent (Bürgenrecht): Jeder Untermieter darf für eine bestimmte Anzahl an Besuchern gleichzeitig bürgen. Die Quote beträgt: a) An Wochentagen (Montag - Donnerstag): bis zu zwei (2) Besucher. b) An Wochenenden (Freitag - Sonntag) und vom Vorstand definierten Sonderterminen: bis zu vier (4) Besucher. Die volle Verantwortung für die Besucher liegt beim bürgenden Untermieter.
  6. Verlässt der bürgende Untermieter die Räumlichkeiten kurzzeitig, kann ein anderer anwesender Untermieter die Bürgschaft für maximal 30 Minuten interimistisch übernehmen. Die ursprüngliche Bürgschaft und die damit verbundene Haftung des ersten Untermieters bleiben davon unberührt.



§ 4 Vertraulichkeit
  1. Über interne Angelegenheiten des Mieterverbunds ist gegenüber Dritten Stillschweigen zu wahren. Der Grundsatz „Op de Eck bleibt Op de Eck, privat bleibt privat“ unterstreicht die vertrauliche Natur der Gemeinschaft.
  2. Dies betrifft insbesondere: a) Finanzielle Details des Mieterverbunds. b) Interne Streitigkeiten und Konfliktlösungen. c) Details zu Sicherheitsvorkehrungen (z. B. Schließanlage, Kameras). d) Gründe für Einträge auf der Blacklist sowie die Identität der Person, die den Eintrag veranlasst hat. e) Details zum Konsum legaler Substanzen durch einzelner Untermieter.
  3. Fotografien und Videoaufnahmen sind gestattet und dürfen in die interne Fotobibliothek hochgeladen werden. Eine Veröffentlichung (auch in sozialen Medien) ist nur mit der ausdrücklichen Zustimmung aller abgebildeten Personen erlaubt.
  4. Live-Streaming aus den Räumlichkeiten ist grundsätzlich untersagt. Eine Ausnahme bedarf der einstimmigen Zustimmung aller anwesenden Personen.

§ 5 Streiche („Pranks“)
Streiche sind nur gestattet, wenn sie respektvoll und angemessen sind. Sie dürfen unter keinen Umständen zu einem finanziellen, materiellen oder körperlichen Schaden führen.

§ 6 Umgangston und Meinungsfreiheit
  1. Der Umgangston wird als „hart, aber herzlich“ gepflegt.
  2. Die freie Meinungsäußerung ist im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen ausdrücklich erwünscht.
  3. Diskriminierende, beleidigende oder gesetzeswidrige Äußerungen werden nicht toleriert und können gemäß § 18 sanktioniert werden.

§ 7 Konfliktmanagement
  1. Konflikte sollen im ersten Schritt direkt zwischen den beteiligten Parteien auf gleicher Ebene geklärt werden.
  2. Kann keine Einigung erzielt werden, kann der Hauptmieter als Mediator zur Lösungsfindung hinzugezogen werden.
  3. Führt auch die Mediation nicht zu einer Einigung, wird der Hauptmieter einen internen Termin zur Klärung des Problems ansetzen.
  4. Zur Lösungsfindung können sachliche Meinungen unbeteiligter eingeholt werden.

§ 8 Umgang mit Schäden
  1. Jeder Schaden an den Räumlichkeiten oder dem Inventar ist dem Hauptmieter unverzüglich und transparent zu kommunizieren. Dies gilt auch, wenn ein Schaden entdeckt wird, dessen Verursacher unbekannt ist.
  2. Der Verursacher eines Schadens hat zeitnah für einen gleichwertigen Ersatz oder eine Reparatur zu sorgen.
  3. Für zerbrochene Gläser wird eine Schadenspauschale von 2,50 € pro Glas erhoben, die vom Verursacher zu tragen ist.
  4. Bei privaten Feiern haftet der jeweilige Veranstalter für alle Schäden, die durch ihn oder seine Gäste verursacht werden.

§ 11 Haustiere
  1. Das Mitbringen von Haustieren ist nach vorheriger Ankündigung und Absprache gestattet.
  2. Auf bekannte Allergien anderer anwesender Untermieter ist besondere Rücksicht zu nehmen.
  3. Der Tierhalter ist für das Verhalten seines Tieres und die unverzügliche Beseitigung von Verunreinigungen verantwortlich.

§ 12 Ordnung und Müllentsorgung
  1. Jeder Untermieter ist für die Beseitigung des von ihm und seinen Besuchern verursachten Mülls verantwortlich. Dieser ist spätestens am Ende des jeweiligen Aufenthalts vollständig zu entfernen. Bei Zuwiderhandlung kann eine Sanktion verhängt werden. Nach Verstreichen von 24 Stunden wird eine Sanktion verbindlich verhängt.
  2. Tische und andere Oberflächen sind nach der Nutzung sauber und frei von Rückständen zu hinterlassen. Starke Verunreinigungen (z.B. durch umgefallene Getränke) sind sofort zu beseitigen.
  3. Pfandflaschen und -dosen sind entweder wieder mitzunehmen oder in die dafür vorgesehenen Behälter zu sortieren.
  4. Zigarettenstummel gehören ausschließlich in die Aschenbecher. Alle Aschenbecher sind vor dem Verlassen der Räumlichkeiten zwingend zu leeren. Dabei ist sicherzustellen, dass alle glühenden Partikel vollständig abgekühlt sind, um jegliche Brandgefahr auszuschließen.
  5. Müll darf nicht über längere Zeit von außen sichtbar gelagert werden. Volle Mülleimer sind in die entsprechenden größeren Tonnen zu entleeren.

§ 13 Rauchverhalten
  1. Das Rauchen (inkl. Vapes und E-Zigaretten) ist in den dafür ausgewiesenen Bereichen der Räumlichkeiten gestattet.
  2. Auf anwesende Nichtraucher ist stets Rücksicht zu nehmen. In kleineren Gruppen erfolgt die Regelung in gegenseitiger Absprache. Bei größeren Gruppen können Raucher- und Nichtraucherbereiche (z.B. an Tischen) gebildet werden.
  3. Die Steuerung der Lüftungsanlage kann durch anwesende Nichtraucher bestimmt werden. Beim Verzehr von Speisen ist das Rauchen am Tisch zu unterlassen.
  4. Der Konsum von Cannabis ist ausschließlich im Freien (vor der Tür oder auf der gegenüberliegenden Straßenseite) gestattet. Das Vorbereiten („Bauen“) ist in den Räumlichkeiten erlaubt, das Anzünden jedoch nicht.

§ 14 Parken
  1. Das Parken ist nur auf den dafür ausgewiesenen Parkflächen des Mieterverbunds oder gemäß den Regeln der StVO auf öffentlichen Parkflächen gestattet.
  2. Es ist stets platzsparend zu parken.

§ 17 Sonderregeln für Eltern und Großeltern
Untermieter dürfen ihre Eltern oder Großeltern nach Absprache für bis zu zwei Stunden täglich als zusätzliche Besucher mitbringen. Die Haftung des Untermieters bleibt bestehen.
  1. Untermieter dürfen ihre Eltern oder Großeltern nach Absprache für bis zu zwei Stunden täglich mitbringen.
  2. Für diesen Zeitraum belegen sie keinen der regulären Plätze des Besucherkontingentes, die Bürgschaft und Haftung durch den Untermieter besteht jedoch uneingeschränkt fort.

§ 18 Sonderregeln für Investoren
Investoren dürfen nach Absprache mit dem Vorstand jederzeit als zusätzliche Besucher mitgebracht werden. Die Haftung liegt beim einladenden Untermieter.

§ 19 Sanktionen bei Verstößen
  1. Der Vorstand hat das Recht, Untermieter auf Fehlverhalten hinzuweisen. Das Fehlverhalten ist umgehend zu korrigieren.
  2. Sanktionen können vom Vorstand oder gemeinschaftlich vom Mieterverbund beschlossen werden. Der Vorstand hat im Streitfall das Entscheidungsrecht.
  3. Mögliche Sanktionen, die je nach Schwere des Verstoßes verhängt werden können, sind unteranderem:
a) Zusätzlicher Putzdienst
b) Die Verpflichtung, eine Runde Getränke auszugeben
c) Temporärer Entzug der Berechtigung, Besucher mitzubringen
d) Geldstrafe, sofern und wie eine solche als Vertragsstrafe im Untermietvertrag explizit für bestimmte Verstöße vereinbart ist.
e) außerordentliche fristlose Kündigung
  1. Umfang und Dauer einer Sanktion werden vom Vorstand nach beliebigem Ermessen festgelegt.

§ 20 Zugangsbeschränkte Bereiche
Besuchern und sonstigen Dritten ist der Zutritt zu folgenden Bereichen untersagt:
  • Küche inklusive des Lagerraums
  • Keller
  • Treppenaufgang
  • Der Bereich hinter der Theke
Ausnahmen können nur durch den Hauptmieter oder den Vorstand genehmigt werden.

§ 21 Verbotene Aktivitäten
  1. Der Konsum, Handel oder Besitz von illegalen Betäubungsmitteln auf dem gesamten Gelände ist strengstens verboten.
  2. Personen, die nüchtern oder durch Drogen- oder übermäßigen Alkoholkonsum ein unangemessenes oder gefährdendes Verhalten zeigen, können der Räumlichkeiten verwiesen werden.
  3. Das Mitführen von Waffen ist verboten, es sei denn, die Person ist gesetzlich zum Führen der Waffe berechtigt und hat dies dem Vorstand angezeigt.
  4. Sämtliche sonstigen illegalen Aktivitäten sind untersagt. Verstöße werden geahndet und können zur Anzeige gebracht werden.
  5. Das Entfernen oder Verändern von Anweisungen oder Schildern des Hauptmieters ist untersagt.
  6. Bewusstes umgehen der Hausordnung


§ 24 Schlussbestimmungen
  1. Änderungen oder Ergänzungen dieser Hausordnung bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.
  2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Hausordnung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

Leider können wir nicht für die Vollständigkeit und Aktualisierung der Hausordnung garantieren. Zutrittsberechtigte haben Zugriff auf eine aktuelle und vollständige Version der Hausordnung.
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